Die Befugnisse einer IGO, oder zwischenstaatlichen Organisation, ergeben sich aus ihrem völkerrechtlichen Gründungsvertrag und umfassen in der Regel die Vertretungsbefugnis (Entsenden und Empfangen von Vertretern), die Möglichkeit, eigenständige Verträge zu schließen, sowie das Recht, eigene Organe und eine eigene Verwaltung zu bilden. Je nach Art der IGO können die Befugnisse stark variieren, von allgemeinen Aufgaben wie der Friedenserhaltung (z.B. UN) bis hin zu spezifischen Zuständigkeiten in Bereichen wie Wirtschaft oder Handel (z.B. WTO).
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Vertragsabschlusskompetenz:
IGOs haben die Fähigkeit, völkerrechtlich bindende Verträge abzuschließen und damit auch eigene Durchsetzungsmöglichkeiten zu schaffen.
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Vertretungsrecht:
IGOs genießen das Recht, Vertreter zu entsenden und die Vertreter anderer Staaten oder Organisationen zu empfangen.
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Organbildung:
Sie können eigene Organe und eine Verwaltung schaffen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
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Interne Befugnisse:
Dazu gehört die Regelung des Dienstrechts für ihre Mitarbeiter und gegebenenfalls die Einrichtung von Verwaltungsgerichtshöfen für Streitigkeiten.
- Die genauen Befugnisse einer IGO sind im jeweiligen Gründungsvertrag festgelegt und können sich stark voneinander unterscheiden.
- Durch diese Verträge werden die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Organisation selbst definiert.
- Vereinte Nationen (UN): Aufgabe ist die Erhaltung des internationalen Friedens und der kollektiven Sicherheit.
- Welthandelsorganisation (WTO): Zuständig für die Regeln des internationalen Handels.
- Europäische Union (EU): Besitzt als supranationale Organisation weitergehende Befugnisse, die sogar direkte Auswirkungen auf die Bürger der Mitgliedstaaten haben können.
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