Im Oktober plant die EU die Einführung ihrer digitalen Zentralbankwährung (CBDC) – des digitalen Euro. EZB-Chefin Christine Lagarde betont: „Wenn gut umgesetzt, ein Dienst für alle Bürger – nicht nur für Eliten oder Jugendliche.“ Sie verweist auf das chinesische Modell als Vorbild.
Doch hinter dem „Dienst für alle“ lauert die Gefahr:
💰 Vollständige Nachverfolgbarkeit aller Ausgaben
🧾 Programmierbares Geld – nur für bestimmte Zwecke nutzbar
⏳ Ablaufdaten & Ausgabesperren möglich
📍 Kontrolle nach Standort, Verhalten oder CO₂-Fußabdruck
Mit der Verknüpfung von digitaler ID, Gesichtserkennung, Sozialkreditsystem und CO₂-Zertifikaten entsteht ein nie dagewesenes System totalitärer Kontrolle.
🛑 Was als Komfort verkauft wird, könnte das Ende von Bargeld, Freiheit und Privatsphäre bedeuten.
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Es bestehen gesetzliche Verpflichtungen zur Annahme von Bargeld – wonach niemand gezwungen werden kann bargeldlos bzw. mit Karte zu bezahlen.
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Hierzu Informationen des Deutschen Bundestages:
Bargeldverwendung in Deutschland – Gesetzgebung und Initiativen
Rechtlicher Rahmen der Bargeldverwendung in Deutschland
Das Recht, Bargeld verwenden zu können, ist in Deutschland unter anderem durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich gewährleistet.
Eine einfach-gesetzliche Regelung zur Verwendung von Bargeld findet sich in § 14 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG). Darin heißt es: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“ Diese Norm ist europarechtlich durch Art. 128 Abs. 1 S. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fundiert.
Dies hat zur Folge, dass jeder Zahlungsempfänger dazu verpflichtet ist, Euro-Banknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer monetären Verbindlichkeit zu akzeptieren (sog. Annahmezwang).
Das Recht, Bargeld verwenden zu können, ist in Deutschland unter anderem durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich gewährleistet.
Eine einfach-gesetzliche Regelung zur Verwendung von Bargeld findet sich in § 14 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG). Darin heißt es: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“ Diese Norm ist europarechtlich durch Art. 128 Abs. 1 S. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fundiert..
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Dies hat zur Folge, dass jeder Zahlungsempfänger dazu verpflichtet ist, Euro-Banknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer monetären Verbindlichkeit zu akzeptieren (sog. Annahmezwang).
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Schaut bitte auch hier was die Deutsche Bundesbank hierzu schreibt:
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