5. Oktober 2025

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Ehemaliger Weimarer Familienrichter zieht vor Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Bild: BillionPhotos / freepik

Kürzlich erst war Christian Dettmar, der 2021 den Maskenzwang für Kinder an zwei Weimarer Schulen gekippt hatte und damit zur Zielscheibe für das Establishment wurde, als Zuschauer beim Corona-U-Ausschuss in Thüringen und prangerte dort in einem Interview an, dass kein Gericht sich je damit auseinandergesetzt habe, ob seine Entscheidungen als Familienrichter inhaltlich richtig waren. Er kämpft weiter für Gerechtigkeit: Inzwischen hat Dettmar verkündet, dass er Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einlegt.

Die folgende Meldung ist eine Übernahme von Multipolar:

Berlin.(multipolar) Der ehemalige Familienrichter Christian Dettmar legt Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ein. Das verkündet er in einem aktuellen Video-Interview mit dem Journalisten Bastian Barucker. Dettmar hatte im April 2021 eine einstweilige Anordnung gegen die Maskenpflicht für Kinder an zwei Schulen in Weimar erlassen – um eine aus seiner Sicht bestehende Kindeswohlgefährdung zu vermeiden. Rund ein Jahr später wurde er von der Staatsanwaltschaft Erfurt angeklagt und 2023 wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Das Urteil ist seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im November 2024 rechtskräftig. Das Bundesverfassungsgericht habe, wie Dettmar erzählt, die darauf folgende Verfassungsbeschwerde seines Anwalts „gar nicht erst zur Entscheidung angenommen“, die Begründung dafür sei jedoch „inhaltsleer“ gewesen.

Dettmar hält alle drei zentralen Vorwürfe im Urteil gegen ihn für nicht haltbar. Der erste Vorwurf betreffe seine Gutachterauswahl, die aus Sicht des Gerichts einseitig ausgefallen sei. Dieser Vorwurf sei „nicht valide“. Denn schlussendlich komme es bei der Auswahl lediglich darauf an, „dass die Gutachter die nötige Expertise haben“. Ein Problem entstehe nur dann, wenn davon auszugehen sei, „dass die Gutachter falsche Gutachten erstellen“. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, auch der BHG habe das im Verfahren gegen ihn nicht behauptet. So habe der BGH schlussendlich einerseits bestätigt, dass die Expertise das entscheidende Auswahlkriterium sei und diese Expertise bei den Gutachtern auch nicht angezweifelt. Andererseits habe das Gericht ihm trotzdem Einseitigkeit vorgeworfen. Dettmar hält die gerichtliche Argumentation daher für „widersprüchlich“. Der BGH halte sich „nicht an seine eigene Rechtsprechung“.

Des Weiteren wird Dettmar ein nicht erfolgter Aktenvermerk zur Last gelegt, bei dem jedoch aus seiner Sicht „strittig“ sei, ob er ihn überhaupt hätte machen müssen. Selbst wenn dem so sein sollte, könne man darauf nicht den Vorwurf der Rechtsbeugung stützen, argumentiert Dettmar. Ein solcher Vorwurf setze einen vorsätzlichen und „ganz elementaren Fehler“ voraus. „Nicht jeder Fehler ist Rechtsbeugung“, betont er. Der dritte Vorwurf betreffe eine Verletzung von „Anhörungspflichten“. Für manche Schulkinder, die von seinem Beschluss betroffen gewesen seien, sei er gemäß Anfangsbuchstaben des Nachnamens der Kinder möglicherweise nicht zuständig gewesen. „Das stimmt, das habe ich übersehen“, sagt Dettmar im Interview. Darauf jedoch den Vorwurf der Rechtsbeugung zu begründen, sei aus seiner Sicht „nicht richtig, um es mal vorsichtig auszudrücken“.

Die von Dettmar für seine Entscheidung zu Rate gezogenen Gutachter waren die Professorin für Krankenhaushygiene Ines Kappstein, der Psychologie-Professor Christof Kuhbandner und die Biologie-Professorin Ulrike Kämmerer. Dettmar wollte von den Gutachtern – je nach Fachgebiet – unter anderem wissen, ob von Laien getragene Masken tatsächlich dazu beitragen können, die Ansteckungsgefahr zu reduzieren und welche Schäden das Masketragen hervorrufen könnte. Dettmar erzählt, er sei schon vor seiner Entscheidung „mehrfach von Eltern angesprochen“ worden, die ihm berichtet hätten, dass „ihre Kinder sehr leiden unter diesen Maßnahmen, Kopfschmerzen haben, Schulunlust und auch andere körperliche und Verhaltensbeschwerden“.

Die drei „umfangreichen Gutachten“ habe er im Volltext in seinem Beschluss veröffentlicht. Sie seien somit überprüfbar. Ihm sei bewusst gewesen, dass es sich um „ein schwieriges und brisantes Thema“ handelte. Er sei mit den Gutachtern und sich selbst „so streng wie noch nie“ gewesen. Die Gutachten sollten „fachlich über jeden Zweifel erhaben“ sein und „jeder noch so kritischen Nachfrage standhalten“. So habe sich etwa Ines Kappstein „weltweit“ mit „sämtlichen relevanten Studien“ und „Aussagen internationaler Gesundheitsbehörden“ befasst. Im Ergebnis sei aus dem Gutachten unter anderem hervorgegangen, dass die internationalen Gesundheitsbehörden „in der Regel das Masketragen empfohlen“ hätten, jedoch mit dem Hinweis, dass es „dafür keine wissenschaftliche Evidenz“ gebe. „Das wurde in der Berichterstattung immer unterschlagen“, betont Dettmar.

Dennoch habe das Thüringer Oberlandesgericht auf Beschwerde des Freistaats Thüringen hin seinen Beschluss aufgehoben und der BGH habe später die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Bislang habe sich noch kein Gericht „auch nur ansatzweise“ damit beschäftigt, ob seine Entscheidung „inhaltlich richtig“ gewesen sei. Dabei hätte das „auch zwingend überprüft werden müssen, um überhaupt den Vorwurf der Rechtsbeugung erheben zu können“. Schon während der Corona-Krise hätten die Gerichte „eigene Beweiserhebungen vornehmen“ und die Verlautbarungen des Robert Koch Instituts (RKI) „eigenständig prüfen“ müssen. Das sei der „Kernauftrag der Justiz“, auch im Sinne der Gewaltenteilung. Er sei „zumindest im deutschsprachigen Raum der erste Richter“ gewesen, der zu diesen Fragestellungen „überhaupt Gutachten eingeholt“ habe. Diese Gerichtsgutachten könnten auch heute noch von Gerichten, Enquetekommissionen, Untersuchungsausschüssen oder anderen Interessierten verwendet werden.

 

Ehemaliger Weimarer Familienrichter zieht vor Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte