Schwerbehinderte Menschen und Rentner haben häufig Einschränkungen bei der Fortbewegung und können unter bestimmten Voraussetzungen Nachteilsausgleiche erhalten – auch im Straßenverkehr. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht hierfür sogenannte Parkerleichterungen vor. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2020 (Az.: 8 A 2020/20) setzt diesen Ansprüchen jedoch enge Grenzen. Ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B reicht nicht für die orangenen Parkausweis aus, wenn keine Gehbehinderung vorliegt – auch dann nicht, wenn eine Orientierungslosigkeit infolge geistiger Behinderung besteht. Das Gericht legt damit fest, wann Behörden eine Parkerleichterung gewähren dürfen – und wann nicht. Dieses Video erklärt, welche Voraussetzungen laut StVO gelten, wo die Grenzen liegen und worauf Betroffene achten sollten.