31. Juli 2025

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Bundesregierung erlaubt WHO Einschränkung unserer Grundrechte

 

Recht auf körperliche Unversehrtheit? Freiheit der Person? Brief und Postgeheimnis? Freizügigkeit? Alles perdu, wenn es nach der Bundesregierung geht! Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde bereits beschlossen und soll still und leise durch den Bundestag geschmuggelt werden.

Die Bundesregierung hat bekanntlich die Frist verstreichen lassen, Einspruch gegen die überarbeiteten Imternationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der Weltgesundheitsorganisation zu erheben (achgut berichtete). Doch damit nicht genug: Bereits am 16. Juli hat das Bundeskabinett – von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt – einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der den Weg für die IGV bereiten soll. Und dieses Gesetz hat es in sich. In Artikel 2 heißt es zum Beispiel im Wortlaut:

„Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, dass dieser Artikel dem Erfordernis des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes entspreche. Dieser wiederum besagt: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“ Im Grunde handelt es sich also bei Artikel 2 des neuen Gesetzes um eine Formalie: Wenn dieser nicht Genüge getan würde, könnten die IGV nicht greifen. Dennoch ist es erschütternd, den Artikel schwarz auf weiß zu lesen: Die Bundesregierung billigt ausdrücklich, dass durch die IGV Grundrechte eingeschränkt werden können! Insbesondere auch das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit und das Grundrecht der Freiheit der Person!

Die Ausrufung der Notlage

Auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums steht zu dem tiefgreifenden neuen Gesetz, das den vollständigen Titel „Gesetz zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“ trägt, lediglich, dass sich die WHO-Vertragsstaaten nach einem zweijährigen Arbeitsprozess „im Nachgang der COVID-Pandemie“ bei der 77. Weltgesundheitsversammlung im Juni 2024 auf die notwendigen Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften geeinigt hätten. Diese Änderungen der IGV würden nun gemäß Grundgesetz ein Vertragsgesetz erforden, um in deutsches Recht verankert zu werden. Und wörtlich: „Die staatliche Souveränität Deutschlands sowie nationale Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bleiben davon unberührt.“ Dieser letzte Satz ist mindestens irreführend. Wenn durch die IGV ausdrücklich Grundrechte eingeschränkt werden können, ist die staatliche Souveränität Deutschlands durchaus davon betroffen.

Brisant ist, dass in den überarbeiteten Internationalen Gesundheitsvorschriften, die erstmalig am 1. Januar 1971 in Kraft getreten sind, nun der Begriff der „pandemischen Notlage“ eingeführt worden ist. Die Ausrufung einer solchen Notlage ermöglicht es dem WHO-Generaldirektor künftig, zeitlich befristete Empfehlungen zu geben. Diese Empfehlungen können z.B. die Überprüfung eines Impfnachweises, die Durchführung von Quarantänen und Einreisestopps umfassen. Jeder WHO-Mitgliedstaat verpflichtet sich durch die Annahme der IGV insbesondere dazu, bei unklaren Gesundheitsreignissen die WHO zu informieren und entsprechende von der WHO koordinierte Maßnahmen zu unterstützen, eine nationale IGV-Behörde einzurichten, „Labordiagnostikkapazitäten“ bereitzuhalten sowie „Desinformation“ zu bekämpfen – sprich: kritische Stimmen zu unterdrücken. Das Bundesgesundheitsministerium behauptet indes, dass die IGV-Änderungen die WHO und die Vertragsstaaten lediglich dabei unterstützen sollen, „schneller und effizienter auf Pandemien und andere Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu reagieren“.

Befugnis zur Verhängung des Ausnahmezustands

Auch der O-Ton von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken klingt denkbar harmlos: „Die Weltgemeinschaft muss sich besser auf globale Gesundheitskrisen vorbereiten. Das hat uns die Corona-Pandemie gelehrt. Um richtig reagieren zu können, benötigen wir im Ernstfall möglichst schnell Informationen über Ursache und Lage. Und wir brauchen vor Ort in allen Ländern Labore und Krankenhäuser, die mit der Verbreitung neuartiger Infektionen umgehen können. Nur wenn wir als Staatengemeinschaft gut zusammenarbeiten und schnell handeln, wird es künftig möglich sein, globale Gesundheitskrisen effektiv einzudämmen oder am besten sogar zu verhindern.“

Ist den verantwortlichen Politikern tatsächlich nicht bewusst, dass sie der WHO verbindlich die Befugnis erteilen, über einen Ausnahmezustand in Deutschland entscheiden zu können? Dabei ist in der Einleitung zu dem neuen Gesetz wörtlich zu lesen: „Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die Voraussetzungen für die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die von der 77. Weltgesundheitsversammlung angenommenen Änderungen der IGV geschaffen werden.“ Gäbe es Alternativen zu diesem Gesetz? Antwort: „Keine. Die Änderungen der IGV können innerstaatlich nicht durch Rechtsverordnung der Bundesregierung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) in Kraft gesetzt werden, da sie umfassend und grundlegender Art sind.“ Dem Kabinett ist also sehr wohl klar, dass die IGV „umfassend und grundlegender Art“ sind! Das neue Gesetz muss jetzt noch den Bundestag und den Bundesrat passieren.

Quellen:

Pressemitteilung des BGM: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/kabinett-anpassung-igv-16-07-25.html

Gesetzentwurf: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/I/IGV_GE-Kabinett_LP21.pdf

 

 

https://www.achgut.com/artikel/bundesregierung_who_darf_deutsche_grundrechte_einschraenken