13. Februar 2026

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Scharfe Kritik an EU-Sanktionen: Neues Strafrecht ohne Richter?

 

Der Bundestag hat neue, scharfe Regeln zur Durchsetzung von EU-Sanktionen beschlossen. Bisherige Ordnungswidrigkeiten gelten nun als Straftaten. Allerdings fehlen rechtsstaatliche Elemente wie Anhörung, Verteidigung, Urteil und Berufung. Eine Trennung zwischen Anklagebehörde und Gericht gibt es nicht, Akteneinsicht und Transparenz können nicht eingeklagt werden. Im Ergebnis läuft der Prozess auf eine Umkehr der Unschuldsvermutung hinaus: Der Bestrafte muss beweisen, nicht gegen politische Vorgaben oder Gesetze verstoßen zu haben.Die Reform setzt eine EU-Richtlinie um, die alle Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen einheitlich durchzuziehen. Grundlage des Beschlusses ist die Bundestagsdrucksache von Mitte Januar, die Bericht und Empfehlung des zuständigen Ausschusses enthält. Erstaunlich: Bis auf die AfD hat keine der im Bundestag vertretenen Parteien ein Problem mit dem neuen Kurs

.Bislang galten viele Verstöße gegen EU-Sanktionen als Ordnungswidrigkeiten. Künftig werden zahlreiche Regelverstöße automatisch als Straftaten eingestuft. Das betrifft nicht nur direkte Vergehen wie verbotene Zahlungen oder Lieferungen, sondern auch indirekte Unterstützung, etwa durch das Verschleiern von Vermögenswerten oder Hilfe bei der Umgehung von Sanktionen.Zugleich steigen die möglichen Strafen deutlich. Unternehmen können bei schweren Verstößen mit Geldbußen von bis zu fünf Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes oder pauschal in zweistelliger Millionenhöhe belegt werden.

Zusätzlich erhalten die Behörden neue Instrumente zur Durchsetzung, etwa durch Treuhandverwaltungen oder besondere Kontrollauflagen für sanktionierte Unternehmen.Zunehmend geraten auch Privatpersonen in den Fokus von Sanktionen. Öffentliche Aufmerksamkeit erlangte zuletzt der Fall des Schweizer Publizisten Jacques Baud, der von der EU auf eine Sanktionsliste gesetzt wurde. Laut der Europäischen Kommission sind derzeit mehr als 2500 Einzelpersonen mit Sanktionen belegt und mehr als 28 Milliarden Euro in der EU eingefroren.Dabei richten sich die Sanktionen gegen Personen unter anderem der „russischen Führung“, hohe Beamte, Offiziere, „kremlfreundliche und antiukrainische Propagandisten“ sowie Personen, die unmittelbar mit Technologien, IT, Rüstung und Ressourcen im Zusammenhang mit Russland zu tun haben.

Konkrete Kriterien bleiben unbenannt. Auch ab wann „Nähe zu Russland“ sanktioniert wird, lässt die Kommission undefiniert, womit der Willkür ein Einfallstor geboten wird.Obwohl die EU-Kommission international agierende Medien wie Russia Today, Sputnik, RIA und mehr als 20 weitere sanktioniert, um „Desinformation“ zu bekämpfen, behauptet sie weiterhin, dass Meinungen von den Sanktionen nicht betroffen sind. Wann etwas als Propaganda eingestuft wird und damit der Raum der Meinungsfreiheit verlassen wurde, liegt im Ermessen der strafenden Behörden.

Offen bleiben folgende Fragen: Wo verlaufen die Grenzen zwischen politischer Äußerung, publizistischer Tätigkeit und sanktionsrelevanten Informationen und Verhaltensweisen? Ab wann werden deutsche Staatsbürger ohne Anklage, rechtliches Gehör, Urteil und Berufungsverfahren abgestraft? Ab wann könnte sogar Hilfe von Privatpersonen und Unternehmen unter Strafe stehen? Wie steht es mit der freien Meinungsäußerung?Die im Bundestag vertretenen Parteien haben – mit Ausnahme der AfD – keine Bedenken, dass die Verschärfung der Sanktionen die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland beeinträchtigt.Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wies auf Anfrage der Berliner Zeitung die Kritik zurück, mit der Reform würden die Grundrechte eingeschränkt. Der CDU- Abgeordnete Thomas Bareiß betonte, für seine politische Arbeit sei „das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Hochhalten unserer demokratischen Freiheitsrechte von entscheidender Bedeutung“. Grundrechte wie Meinungs-, Berufs- und persönliche Freiheitsrechte könnten nicht durch einfache Gesetzgebung eingeschränkt werden, und sie seien durch das Grundgesetz geschützt, sagte er der Berliner Zeitung.

Bareiß verwies darauf, dass mit der im Bundestag am 15. Januar beschlossenen Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werde. Ziel sei es, das Sanktionsstrafrecht europaweit zu „harmonisieren“ und eine „effiziente sowie einheitliche Durchsetzung“ bestehender Sanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Es gehe darum, geltendes Recht wirksam durchzusetzen, nicht darum, neue Sanktionsinstrumente einzuführen.Maßnahmen wie Vermögenseinfrierungen oder Berufs- und Tätigkeitsverbote sind nach Angaben von Bareiß nicht erst durch die Novellierung eingeführt worden. Diese Instrumente seien bereits Teil des bestehenden Sanktionsregimes. Mit der Reform werde lediglich geregelt, dass Verstöße gegen dieses Recht künftig auch konsequent geahndet werden.

Im Gesetzgebungsprozess habe die CDU/CSU-Fraktion darauf geachtet, dass „die EU-Vorgaben pragmatisch umgesetzt“ würden und sowohl Umsetzbarkeit als auch Verhältnismäßigkeit gewahrt blieben.Scharfe Kritik kommt dagegen von der AfD. Der rechtspolitische Sprecher der Bundestagsfraktion Tobias Matthias Peterka sagte der Berliner Zeitung, das beschlossene Sanktionsrecht greife „tief in grundrechtlich geschützte Positionen ein“ und werfe in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung erhebliche rechtsstaatliche Fragen auf. Besonders problematisch seien Fälle, in denen Sanktionen faktisch strafähnliche Wirkungen entfalten.

In solchen Konstellationen dürften rechtsstaatliche Mindestgarantien nicht schrittweise relativiert werden.Die bestehende Praxis, weitreichende Maßnahmen wie Vermögenseinfrierungen oder umfassende Berufs- und Tätigkeitsverbote auch „gegen deutsche Staatsbürger zu verhängen, ohne zwingend ein vorgelagertes gerichtliches Verfahren, rechtliches Gehör“ oder einen „effektiven Rechtsbehelf“ sicherzustellen, sei mit zentralen rechtsstaatlichen Prinzipien „nicht vereinbar“, betonte Peterka gegenüber der Berliner Zeitung.Eingriffe dieser Intensität gingen über bloße Verwaltungsmaßnahmen hinaus und näherten sich in ihrer Wirkung „strafrechtlichen Sanktionen“ an. Das Rechtsstaatsprinzip verlange in solchen Fällen Transparenz, „individuelle Prüfung“ sowie wirksamen „gerichtlichen Rechtsschutz“. Andernfalls drohe eine „Verschiebung der Gewaltenteilung“ zugunsten der Exekutive und zulasten der Betroffenen.

Auch die „Ausweitung der Strafbarkeit“ auf Unterstützungsleistungen durch Privatpersonen und Unternehmen sieht die AfD kritisch. Das Strafrecht sei „das schärfste Mittel staatlicher Machtausübung“ und dürfe nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Wenn bereits mittelbare oder unklar definierte Unterstützungsleistungen unter Strafandrohung gestellt würden, bestehe die Gefahr einer „übermäßigen Ausdehnung strafrechtlicher Verantwortung“. Peterka warnte vor erheblicher Rechtsunsicherheit und kaum kalkulierbaren Haftungsrisiken für Bürger und Unternehmen.Besonders kritisch bewertet die AfD zudem mögliche Auswirkungen auf die Meinungs- und Pressefreiheit.

Sanktionen könnten nach geltender Rechtslage auch an öffentliche oder publizistische Äußerungen anknüpfen, sofern diese „politisch als unerwünscht bewertet“ würden. Das Sanktionsrecht dürfe nicht zu einem Instrument der Gesinnungsbewertung werden, erklärte Peterka. Politische Meinungsäußerungen müssten „grundsätzlich frei“ bleiben, auch wenn sie kontrovers oder unbequem seien. Sanktionen dürften kein „Ersatzstrafrecht ohne Richter“ werden. Sicherheitspolitische Zielsetzungen rechtfertigten keine Absenkung rechtsstaatlicher Mindeststandards, bekräftigte der AfD-Politiker gegenüber der Berliner Zeitung.Der wirtschaftspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Sebastian Roloff sagte der Berliner Zeitung, Sanktionen seien „ein Instrument internationaler Politik, kein strafprozessuales Verfahren“.

In einer Lage, in der völkerrechtswidrige Kriege und autoritäre Einflussnahme die internationale Ordnung herausforderten, müssten Sanktionen „schnell und wirksam greifen können“. Zugleich verwies Roloff darauf, dass die Maßnahmen auf klaren europäischen Kriterien beruhten, regelmäßig überprüft würden und vor Gerichten anfechtbar seien. In dieser Kombination halte die SPD das Vorgehen für rechtsstaatlich tragfähig.Die Ausweitung der Strafbarkeit auf Unterstützungsleistungen durch Privatpersonen und Unternehmen verteidigte Roloff mit dem Hinweis auf bislang uneinheitliche Regelungen in der EU. „Sanktionen seien nur dann wirksam“, wenn Verstöße europaweit ähnlich bewertet würden. Die EU verlange deshalb Mindeststandards, die Deutschland nun umsetze.

Zugleich betonte Roloff, dass überwiegend vorsätzliche Verstöße strafbar seien. „Leichtfertigkeit“ werde nur in eng begrenzten sensiblen Bereichen wie bei Rüstungs- oder Dual-Use-Gütern erfasst. Damit werde eine zentrale Grenze der Verhältnismäßigkeit gewahrt und zugleich Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen.Bedenken hinsichtlich der Meinungs- und Pressefreiheit hat die SPD nicht: „Sanktionen richten sich nicht gegen Meinungen oder publizistische Kritik, sondern ausschließlich gegen konkrete Unterstützungsleistungen“ finanzieller, organisatorischer oder technischer Art, sagt Roloff. Ziel sei es, Schlupflöcher zu schließen und die russische Kriegswirtschaft zu treffen, nicht demokratische Debatten einzuschränken. Die „europäische Harmonisierung“ sorge aus Sicht der SPD für transparente und überprüfbare Kriterien, die Grundrechte unangetastet ließen.

Die Pressestelle der Linkspartei wollte die Anfrage der Berliner Zeitung nicht beantworten. Bündnis 90/ Die Grünen äußerte sich bis Redaktionsschluss nicht.Die Verschärfung des Sanktionsrechts markiert einen tiefen Eingriff in das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Zwar handelt es sich formal nicht um Strafrecht, doch die Wirkungen der Sanktionen – Kontensperrungen, Berufs- und Tätigkeitsverbote, wirtschaftliche Isolation – kommen einer Strafe faktisch nahe. Diese Folgen treffen auch Menschen ohne juristische Expertise, die ihr Verhalten nicht immer verlässlich an den rechtlichen Vorgaben ausrichten können.Zentraler Kritikpunkt ist der fehlende klassische Rechtsweg. Im Strafrecht steht am Anfang eine klar definierte Tat, gefolgt von Anklage, Verfahren, richterlicher Prüfung und dem Grundsatz in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten.

Im Sanktionsrecht greifen Maßnahmen häufig bereits vor einer gerichtlichen Klärung. Der Rechtsschutz setzt erst nachgelagert ein, wenn Betroffene gegen bereits vollzogene Eingriffe klagen.Hinzu kommt die Frage der Bestimmtheit. Weit gefasste Tatbestände wie „indirekte Unterstützung“ oder „Umgehung“ lassen Interpretationsspielräume, die rechtliche Unsicherheit erzeugen. Kritiker sehen darin ein Risiko für den Bestimmtheitsgrundsatz, der verlangt, dass strafbares Verhalten im Voraus klar erkennbar sein muss.Umstritten ist vor allem die Frage der Beweislast und der gerichtlichen Kontrolle. Während im Strafrecht der Staat die Schuld nachweisen muss, geraten Betroffene im Sanktionssystem häufig in die Lage, ihre Unschuld oder Nichtbeteiligung selbst darlegen zu müssen.

Maßnahmen bleiben dabei oft in Kraft, bis eine gerichtliche Klärung erfolgt, und das mit teils unumkehrbaren Folgen.Die Sanktionen können als außenpolitisches Instrument schnell und wirksam greifen, gleichwohl wäre der gerichtliche Rechtsschutz grundsätzlich möglich. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass gerade diese Schnelligkeit rechtsstaatliche Schutzmechanismen schwächt, wenn Maßnahmen strafähnliche Wirkung entfalten, ohne dass zuvor ein unabhängiges Gericht über Schuld oder Unschuld entschieden hat.Aus Sicht der Bundesregierung und der Mehrheit im Bundestag waren die bisherigen Regelungen nicht ausreichend. Sanktionen hätten ihre politische Wirkung nur dann, wenn Verstöße konsequent verfolgt würden. In der Vergangenheit sei es immer wieder gelungen, Sanktionen über Strohmänner, Firmenkonstruktionen wie das Beschaffungsnetzwerk mehrerer Männer, die der russischen Industrie zugearbeitet haben, oder Drittstaaten zu umgehen. Die EU-Richtlinie soll solche Schlupflöcher jetzt schließen.

 

 

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