Ab Juli 2025 könnte es für viele Millionen Rentner teuer werden.
Die Deutsche Rentenversicherung zieht auf einen Schlag 1,2 % zusätzlich vom Pflegebeitrag ab – pauschal, für alle, auch wenn Sie nur zwei oder drei Monate überhaupt Rente bekommen haben. Wer nicht aufpasst, zahlt plötzlich Beitrag für Monate, in denen es gar keine Rente gab. Das ist kein Einzelfall – das ist System. Und das sollten Sie nicht einfach hinnehmen.
Was ist passiert?
Der Pflegebeitrag wurde zum 1. Januar 2025 erhöht – doch technisch wurde das erst im Juli umgesetzt. Deshalb will die Rentenversicherung im Juli 2025 rückwirkend für sechs Monate nachkassieren – pauschal, sind das dann 4,8 Prozent.
Auch Rentner, die erst im Mai in Rente gingen, zahlen dann Beiträge für Januar bis April Juni – obwohl sie da noch gar kein Geld bekommen haben.
Und ja – das steht genau so in den offiziellen FAQ der Rentenversicherung vom 12.06.2025. Die Rentenversicherung zieht nämlich den vollen Beitrag ab und bestätigt diese Vorgehensweise auch für Rentner, die nicht schon seit Januar 2025- sondern später eine Rente bezogen.
„Die Deutsche Rentenversicherung teilt in ihren FAQ mit Stand 12.06.2025:
Frage in den FAQ: „Für welche Rentnerinnen und Rentner gilt die pauschale Abrechnung des höheren Beitragssatzes zur Pflegeversicherung seit Januar 2025?“ Antwort Rentenversicherung in den FAQ: „Der einmalige Beitragssatz von 4,8 Prozent (beziehungsweise von 2,4 Prozent bei einem bestehenden Anspruch auf Beihilfe) gilt bei allen im Juli 2025 gezahlten Renten, die vor dem 1. Juli 2025 begonnen haben. Die Regelung differenziert nicht danach, ab wann im ersten Halbjahr 2025 eine Rente bezogen wurde. Auch das ist Teil der in der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 vorgesehenen Pauschalregelung. Eine Erstattungsregelung ist nicht vorgesehen. „Der neue Pflegebeitrag wird rückwirkend für die ersten sechs Monate des Jahres 2025 abgezogen.
“ Neu-Rentner sollten aber besonders wachsam sein.
Was können Sie tun?
Ganz klar:
1. Rentenbescheid oder Rentenanpassungsbescheid genau prüfen
2. Wenn der volle Nachzahlungsbetrag von 1,2 % abgezogen wurde, obwohl Sie erst später in Rente gingen: Widerspruch einlegen – Frist: 1 Monat ab Zugang
3. Ist die Frist schon abgelaufen?
Dann: Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen Denn: Die Rentenversicherung darf nur für Monate Beiträge erheben, in denen auch tatsächlich Rente gezahlt wurde – das ist rechtlich für uns klar- wahrscheinlich müssen aber erst wieder Gerichte darüber entscheiden. Wir prüfen Rentenbescheide seit 20 Jahren.