.
Der bürgerliche Tod (französisch mort civile) bedeutet den Verlust der persönlichen Rechtsfähigkeit.
.
Rechtsgeschichte
.
Der bürgerliche Tod war bereits im römischen Recht eine Folge der capitis deminutio maxima, des Verlustes der persönlichen Freiheit bei Gefangennahme oder als Nebenfolge bei Kapitalverbrechen. Auch das gemeine Recht kannte eine direkte Vernichtung der Persönlichkeit (consumtio famae) in der Friedlosigkeit als Folge der Oberacht.
.
Der so Bestrafte lebte zwar physisch weiter, rechtlich wurde jedoch sein Tod fingiert und er somit als natürliche Person eliminiert.
.
Dies umfasste beispielsweise neben dem Verlust jeglichen Eigentums und der Annullierung einer bestehenden Ehe auch den Verlust der Geschäftsfähigkeit.
Bei Rückkehr aus der Gefangenschaft stellte das Postliminium oder Ius postliminii die alte Rechtsstellung des Rückkehrers wieder her.
Die napoleonische Gesetzgebung knüpfte an diese Rechtstradition an und wurde auch in anderen europäischen Ländern aufgegriffen.
Sowohl der französische Code civil von 1804 (Art. 22 f.) als auch z. B. das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 sahen die Verhängung des bürgerlichen Todes noch vor.
Die Regelung des Code Civil wurde 1854 per Gesetz aufgehoben.
In Deutschland wurde der bürgerliche Tod durch die Verfassungen abgeschafft, die im Gefolge der Märzrevolution von 1848 erarbeitet wurden, so in Artikel 9 der preußischen Verfassung vom 5. Dezember 1848 oder § 135 der Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849.
Die Preußische Verfassung ist bis heute rechtsfähig und hat Rechtskraft, besitzt aber keinerlei Wirksamkeit.
Die Paulskirchenverfassung, die einzige jemals vom Volk selbst beauftragte und durchgeführte Verfassung, ist ebenfalls bis heute rechtsfähig, besitzt Rechtskraft, aber keinerlei Rechtswirksamkeit.
In beiden Fällen gibt es keinen juristischen oder völkerrechtlichen Akt, der diese Niederschriften außer Kraft gesetzt hätte, aber die Wirksamkeit fehlt.
Somit ist bei allen Bewohnern und zwar in der ganzen Welt, der „Bürgerliche Tod“ (bis heute) so lange eingetreten, bis eine neue Verfassungschrift den „Bürgerlichen Tod“ ausschließt oder eine der vorgenannten alten Verfassungen erneut Rechtswirksamkeit erlangt.
Alle anderen Darstellungen sind Märchen aus 1000 und einer Nacht.
.
ddbagentur Redaktion